Rechtliche Grundlagen
Die ersten vier Jahre: Grundschule
- § 5 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) - Grundschule
"(1) Die Schuleingangsphase der Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 und 2, die eine inhaltliche Einheit bilden. Die reguläre Verweildauer von zwei Jahren kann dem Entwicklungsstand des Schülers entsprechend auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre verlängert werden.
(2) Die erste Versetzungsentscheidung in der Grundschule erfolgt am Ende der Klassenstufe 4.
(3) Fremdsprachenunterricht wird ab Klassenstufe 3 erteilt; im Rahmen der an der Schule gegebenen sächlichen und personellen Möglichkeiten kann Fremdsprachenunterricht bereits in den Klassenstufen 1 und 2 angeboten werden.
(4) Das Nähere zur Schuleingangsphase, insbesondere zu deren Organisation sowie zur Entscheidung über die Verweildauer, regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung."
- § 119 Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) - Anmeldung zur Einschulung
"(1) Alle Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks, bei Bestehen eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG an einer der zuständigen Grundschulen, anzumelden. Für die Anmeldung kann der Schulträger auch eine Gemeinschaftsschule vorsehen. Für die Anmeldung an einer Grundschule im gemeinsamen Schulbezirk oder an einer Gemeinschaftsschule sind die §§ 139a bis 139c zu beachten. Ein Kind, das am 30. Juni eines Jahres mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt."
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